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Sachverständiger für Schäden an Gebäuden

Als Sachverständiger für Schäden an Gebäuden übernehmen wir Leistungen von der Planung, Ausführung bis hin zur Bauabnahme. Wir überprüfen die Bauleistung und begutachten schon während der Planungsphase.

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Privatgutachten
Begehung, Begutachtung und Empfehlungen


Als Privatsachverständiger erstellen wir u.a. Gutachten im Auftrag von Privatkunden:

  • für die Beurteilung von der erstellten Leistung in Bezug auf die vertraglich geschuldeten Vorgaben

  • für die Beurteilung fachgerechter Ausführung von Detailpunkten

  • für die Begehung von Bauobjekten im Zuge von Bauabnahmen bzw. vor Ablauf der Gewährleistung

  • für Sanierungsempfehlungen bzw. Prüfung von Sanierungsplanungen

  • für den Bautenstand und Abrechnungsstatus eines Bauobjektes z.B. im Falle einer Insolvenz eines Baubeteiligten

  • für Bauleistungen, welche im Rahmen eines Versicherungsanspruches notwendig werden oder geworden sind

 

Abnahme

Abnahmen von Bauleistungen

Die Abnahme ist eine der Hauptleistungen des Bauherren. Mit der Abnahme ergeben sich einen Vielzahl von Konsequenzen für den Bauherrn und den Ersteller. Dahin gehend ist bei der Abnahme der Werkleistung des Erstellers eine gründliche und qualifizierte Überprüfung notwendig, um die rechtlichen Ansprüche des Bauherren sicherzustellen. Wir überprüfen die fertiggestellte Leistung auf vertragskonforme Erstellung und fachgerechter Ausführung.

  • Beendigung des Erfüllungszeitraumes und Beginn der Verjährung von Gewährleistunsansprüchen

  • Mängelansprüche sind in §§ 634 ff BGB und in § 13 VoB/B geregelt (vor Abnahme in § 4 Nr. 7 VOB/B)

  • eine Hauptpflicht des Auftraggebers

  • die Beweislast vom Fehlen bzw. Vorhandensein von Mängeln wechselt vom Auftragnehmer zum Auftraggeber

  • die Voraussetzung für die Schlussrechnugn bzw. Werklohnforderung

  • der Beginn der vertraglich vereinbarten Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Mängelansprüchen

  • Mängelansprüche (außer Schadenersatz) bekannter Mängel können gemäß § 640 Abs. 2 BGB und § 12 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B nur geltend gemacht werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Abnahme vorbehalten werden

  • eine vertraglich vereinbarte Vertragsstrafe kann gemäß §341 Abs. 2 BGBund § 11 Nr. 4 VOB/B nur geltend gemacht werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Abnahme vorbehalten wird

  • die Art und Weise von Abnahmen sind vertraulich zu regeln; geschieht dies nicht, gelten die entsprechenen Vorschriften nach BGB bzw. nach VOB/B

 


Beratung während Planung
Unterstützende Beratung während der Planung von Gebäuden


Bei der Planung von Objekten müssen viele Faktoren berücksichtigt werden. Nicht selten werden bereits in der Planungsphase die Grundsteine für spätere Probleme gelegt. Wir helfen dem Bauherren durch folgende Leistungen, mögliche Fehlerquellen zu erkennen und Mängel zu minimieren:

  • Prüfung des Baukonzeptes hinsichtlich Umsetzung der geschuldeten Leistung

  • Abstimmung mit den Planern hinsichtlich angedachter Baukonstruktionen und Materialien

  • Prüfung der Pläne hinsichtlich sinnvoller Zeichnungschnitte und Detailpläne zur Vermeidung von Missverständnissen

  • Prüfung von Detailplänen auf Durchfürbarkeit und Mangelanfälligkeit



Gutachterliche Begehung
Gutachterliche Begehungen vor Ablauf der Gewährleistung von Bauvorhaben


Vor Ablauf des Gewährleistungszeitraums ist es sinnvoll und wichtig das Bauobjekt hinsichtlich Mängel bzw. Bauschäden zu überprüfen. Entsprechend den üblichen vertraglichen Vereinbarungen zwischen Bauherren und ausführenden Unternehmen, hat der Ersteller für eine vereinbarte Leistung die Gewährleistung für die fachgerechte Erstellung während des vereinbarten Zeitraums zu übernehmen.

In dieser Zeit kann sich herausstellen, ob sich die vom Ersteller gewählte Ausführung zum Gebrauch eignet, die Leistung fachgerecht erstellt wurde und die ausgeführte Leistung der geschuldeten Qualität entspricht.

Zur Sicherung der rechtlichen Ansprüche des Bauherrn vor Ablauf der Gewährleistung ist es daher notwendig die erstellte Leistung hinsichtlich der geschuldeten Beschaffenheit zu kontrollieren.
 
Anhand unserer gutachterlichen Begehung werden bautechnische Beanstandungen, welche am Objekt vorgefunden werden, aufgenommen und dokumentiert. Auf Grundlage dieser Dokumentation hat der Bauherr die Möglichkeit diese Beanstandungen bei dem Ersteller geltend zu machen.

Die Begehung sollte rechtzeitig vor Ablauf der Gewährleistung vorgenommen werden, um ein ausreichendes Zeitfenster zur Mangelbeseitigungsaufforderung zu haben. Bleibt eine Beseitigung der Beanstandungen seitens des Erwerbers aus, ist somit des Weiteren auch gewährleistet, dass ein gerichtliches Beweisverfahren rechtzeitig eingeleitet werden kann.

 

 

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